Die Beratungsbefugnis von Ihrem Lohnsteuerhilfeverein B&S Lohnsteuerberatung e.V. aus Bremen
Mit Rat und Tat an Ihrer Seite: Der Lohnsteuerhilfeverein und seine Beratungsbefugnis.
Unsere Beratungsbefugnis
DIe Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins aus Bremen: B&S Lohnsteuerberatung e.V.

Im Rahmen einer Mitgliedschaft dürfen wir Arbeitnehmern, Rentnern
und Unterhaltsempfängern in folgenden Steuerangelegenheiten Hilfe leisten:

1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen, ...

2) keine Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12 oder 26 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei und...

3) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 9.000 Euro, im Falle der Zusammenveranlagung 18.000 Euro nicht übersteigen.

Das bedeutet konkret:
Lohnsteuerhilfevereine können vor allem Arbeitnehmer, Beamte, Richter und Soldaten, Bezieher von Betriebsrenten und Pensionen (Ruhestandsbeamte und ihre Hinterbliebenen) beraten. Das Gleiche gilt für Geschiedene (die den Ehegattenunterhalt versteuern), Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus privaten Altersvorsorgeverträgen. Unschädlich ist der Erhalt von (weiteren) Einnahmen aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen und Dividenden), Vermietung und Verpachtung sowie privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Aktienverkäufen) und den übrigen sonstigen Einkünften (z.B. Abgeordnetenbezüge), sofern diese Einnahmen zusammen nicht den Grenzwert von 9.000 Euro übersteigen.
Bei zusammen veranlagten Eheleuten beträgt der Grenzwert 18.000 Euro. Von der Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine sind selbständige Gewerbetreibende und Freiberufler sowie Land und Forstwirte mit ihren jeweiligen Einkünften meist ausgeschlossen.
Ausnahmen gelten für steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. als Übungsleiter).

Die Befugnis erstreckt sich auf die Hilfeleistung bei:

  • der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
  • Sachverhalten des Familienleitungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes (Kindergeld oder Kinderfreibeträge)
  • Arbeitgeberaufgaben, die mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen
  • sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (z.B. Arbeitnehmersparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz und Wohnungsbauprämie)
  • der Eigenheimzulage
  • der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999

Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
Die Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein beinhaltet auch die Prüfung eines zur Steuererklärung ergehenden Einkommensteuerbescheides und anderer Bescheide, sofern sie dem Berater auf Grund einer Empfangsvollmacht direkt zugesandt oder dem Berater vom Mitglied nach Erhalt zur Prüfung vorgelegt wurden. Die Bescheidprüfung ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Rechtsmittel gegen fehlerhafte Bescheide sind nur innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides möglich. Die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln gegen fehlerhafte Bescheide (Einspruch und gegebenenfalls Klage vor dem Finanzgericht) sind im Mitgliedsbeitrag nicht enthalten.

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Rufen Sie uns an:
0421 / 16159607

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Ihr Kontakt zu uns

   Rembertistraße 28
   28203 Bremen
   info@steuerberatung-bs.de
    Tel.: 0421 - 16159607

Unsere Bürozeiten

  • Montag, Dienstag, Donnerstag:
    09:00 -14:00 und 15:00 - 16:45 Uhr
  • Mittwoch:
    09:00 - 14:00 und 15:00 - 18:00 Uhr
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  • Andere Bürozeiten sind nach Absprache selbstverständlich möglich