Mit Rat und Tat an Ihrer Seite: Ihre Steuerberatung im Lohnsteuerhilfeverein!
Steuerberatung = Ihre Mitgliedschaft
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen
von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz für ihre Mitglieder.
MitgliedschaftLohnsteuerhilfevereine dürfen ausschließlich ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten. Dies setzt die Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein voraus, von dem man steuerlich beraten werden will. Andernfalls muss der Beitritt zu diesem Lohnsteuerhilfeverein erst noch erklärt werden.
Außer der Pflicht zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags entstehen aus einer Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein keine weiteren Verpflichtungen. Die Mitgliedschaft im Lohnsteuerverein besteht bis auf Weiteres. Die Mitgliedschaft im Lohnsteuerverein kann unter Einhaltung der satzungsmäßigen Fristen gekündigt werden. Die Satzung wird vor einem Beitritt vom Lohnsteuerhilfeverein zur Kenntnisnahme bereitgestellt und kann ausgedruckt werden.
Das Mitglied erwirbt mit der Mitgliedschaft das Recht, vom Lohnsteuerhilfeverein im Rahmen der Befugnis des § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz beraten zu werden. Für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz darf neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden. Damit abgegolten ist auch die Prüfung des zur Steuererklärung ergehenden Einkommensteuerbescheides und der anderen, auf die Anträge hin ergangenen Bescheide, sofern sie dem Berater auf Grund einer Empfangsvollmacht direkt zugesandt oder dem Berater vom Mandant nach Erhalt zur Prüfung vorgelegt wurden.
Die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags ergibt sich aus der aktuell gültigen Beitragsordnung, die nach Kontaktaufnahme mit einem Lohnsteuerhilfeverein vor einem Vereinsbeitritt angezeigt wird und ausgedruckt werden kann.
Die Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein beinhaltet die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Beratungsbefugnis des § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz, für die außer dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird. Auch nach der Kontaktaufnahme kann vor einem Vereinsbeitritt der Kontakt beendet werden. Daraus erwachsen keine Nachteile. Die Mitgliedschaftsrechte ergeben sich aus der jeweils gültigen Vereinssatzung, die vor einem Beitritt zum Lohnsteuerhilfeverein angezeigt wird und ausgedruckt werden kann sowie ergänzend aus den Vorschriften des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Vereinsrecht (§§ 21 ff BGB).
von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz für ihre Mitglieder.
MitgliedschaftLohnsteuerhilfevereine dürfen ausschließlich ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten. Dies setzt die Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein voraus, von dem man steuerlich beraten werden will. Andernfalls muss der Beitritt zu diesem Lohnsteuerhilfeverein erst noch erklärt werden.
Außer der Pflicht zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags entstehen aus einer Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein keine weiteren Verpflichtungen. Die Mitgliedschaft im Lohnsteuerverein besteht bis auf Weiteres. Die Mitgliedschaft im Lohnsteuerverein kann unter Einhaltung der satzungsmäßigen Fristen gekündigt werden. Die Satzung wird vor einem Beitritt vom Lohnsteuerhilfeverein zur Kenntnisnahme bereitgestellt und kann ausgedruckt werden.
Das Mitglied erwirbt mit der Mitgliedschaft das Recht, vom Lohnsteuerhilfeverein im Rahmen der Befugnis des § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz beraten zu werden. Für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz darf neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden. Damit abgegolten ist auch die Prüfung des zur Steuererklärung ergehenden Einkommensteuerbescheides und der anderen, auf die Anträge hin ergangenen Bescheide, sofern sie dem Berater auf Grund einer Empfangsvollmacht direkt zugesandt oder dem Berater vom Mandant nach Erhalt zur Prüfung vorgelegt wurden.
Die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags ergibt sich aus der aktuell gültigen Beitragsordnung, die nach Kontaktaufnahme mit einem Lohnsteuerhilfeverein vor einem Vereinsbeitritt angezeigt wird und ausgedruckt werden kann.
Die Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein beinhaltet die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Beratungsbefugnis des § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz, für die außer dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird. Auch nach der Kontaktaufnahme kann vor einem Vereinsbeitritt der Kontakt beendet werden. Daraus erwachsen keine Nachteile. Die Mitgliedschaftsrechte ergeben sich aus der jeweils gültigen Vereinssatzung, die vor einem Beitritt zum Lohnsteuerhilfeverein angezeigt wird und ausgedruckt werden kann sowie ergänzend aus den Vorschriften des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Vereinsrecht (§§ 21 ff BGB).
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