§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
Der Verein führt den Namen B&S Lohnsteuerberatung e.V., Lohnsteuerhilfeverein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Hauptsitz in Bremen. Damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Bremen. Die Geschäftsleitung befindet sich im selben Oberfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in auswärtigen Oberfinanzbezirken ist zulässig.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein i. S. des § 21 BGB. Es werden keine Gewinne erzielt.
§ 3 Mitglieder
Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach § 2 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.
(2) Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 8 Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
(3) Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung an.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich (ordentlicher Austritt).Für den Fall einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Austrittsrecht. Der Austritt ist schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zu erklären. Für den Fall des außerordentlichen Austritts drei Monate vor Geltung des erhöhten Mitgliedsbeitrags schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gem. der Vereinssatzung beraten zu lassen.
(2) Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen
dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
(3) Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(4) Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet.
(5) Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
(6) Die Mitglieder können die Hilfe des Vereins nur in Anspruch nehmen, wenn sie den Mitgliedbeitrag gem. § 7 entrichtet haben.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Es wird ein Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr von 29,- € erhoben.
(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten.Folgebeiträge sind am 31.01. eines jeden Jahres fällig.
(3) Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird in einer Beitragsordnung geregelt. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.
(4) Kosten für ein Finanzgerichtsverfahren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG),
sowie die Kosten, die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter (wie z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte etc.) entstehen, sind durch das den Rechts¬behelf führende Mitglied selbst zu tragen. Gleiches gilt für Gebühren, die aufgrund der Einholung einer verbindlichen Auskunft nach §89 Abs.3-5 AO erhoben werden.
(5) Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der Inanspruchnahme der unmittelbaren
Hilfeleistungen des Vereins.
(6) Mit dem Jahres-Mitgliedsbeitrag kann keine unbeschränkte Vielzahl von Steuererklärungen rückwirkend erledigt werden.
(7) Für jeden jeweiligen Jahresbeitrag, wird eine Steuererklärung erstellt.
(8) Unter mündlich oder schriftlich beantrgten Umständen kann der Vorstand auf die einmalige Aufnahmegebühr verzichten.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen.
(2) Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar und persönlich abzugeben ist.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von mindestens einem Vorstandsmitglied geleitet.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern
oder deren Angehörigen schließt
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
(8) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde Innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus 2 Personen. Dem Vorsitzenden und einem stellv. Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 8 Jahren gewählt.
(3) Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist nur aus wichtigem Grunde und durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus drei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und
beruft die Mitgliederversammlung ein.
(7) Die Geschäftsführung des Vereins kann vom Vorstand an eine Person im Rahmen eines Geschäftsführervertrges im Sinne §30 BGB übertragen werden, sofern der Vorstand die Geschäfte nicht selber führt.
(8) Der Vorstand ist von Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(9) Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz aller Kosten, die in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstehen.
(10) Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.
§ 12 Satzungsänderung
(1) Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem
besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist.
(2) Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
(3) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
§ 13 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuer¬berater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
(3) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besonderer Vertreter oder Angestellter des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein.
(4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten.
(5) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen.
§ 14 Beratung der Mitglieder
(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten.
(2) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StBerG erfüllen.
(3) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung ausgeübt.
§ 15 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
(2) Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z. B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab.
(3) Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
§ 16 Auflösung des Vereins, Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in dem Fall Amtsgericht Bremen.
§ 18 Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
Der Vorstand
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